Streetfotografie ist eines der spannenden und doch zugleich umstrittenen Themen in der großen Welt der Fotografie. Besonders weil es im künstlerischen Bereich keine klaren Regeln gibt. So muß sich jeder der sich der Streetfotografie zuwendet, seine Regeln machen. Durchgesetzt hat sich allgemein, das Streetfotografie schwarz-weiss ist. Um nicht mit grellen Farben von dem eigentlichen Motiv abzulenken.
Wie immer bei dem Thema Streetfotografie spielen die rechtlichen Grundlagen eine nicht unerhebliche Rolle.
In Deutschland ist die Veröffentlichung von Aufnahmen von Personen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG. und die Veröffentlichung öffentlicher Szenen durch das Recht am eigenen Bild eingeschränkt.[11][12][13] Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG macht davon jedoch eine Ausnahme, wenn die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Das gilt jedoch nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG nur für eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten nicht verletzt wird. (Wikipedia)
Doch gehen wir mal ein wenig nüchterner an die Sache heran. Vermeide ich als Fotograf, das die Personen auf dem Bild in einer Situation die peinlich, kompromittierend oder gar Menschenverachtend sind. Dürfte eigentlich nur die Person gegen das Veröffentlichen der Bilder etwas haben. Die aus welchen Gründen auch immer, etwas zu verbergen haben. Das dürfte aber recht gering sein. Es ist für den Familienvater schon wichtig, das er nicht mit seiner Geliebten im öffentlichen Raum fotografiert wird. Dann soll er sich mit ihr auch so verhalten.
Im übrigen geht das „Recht am eigenen Bild“ auf einen Vorfall von 1907 und eine Rechtssprechung daher. Also recht veraltet das ganze. Das nur am Rande.
Ich bin der Ansicht, und hier ist es meine ganz persönliche Meinung, die keine Anleitung oder gar eine rechtsverwertbare Grundlage darstellt, das es im öffentlichen Raum wenig Ärger gibt. Wenn man sich ein paar eigene Grundregeln macht. Die jeder jedoch für sich selbst bestimmen muß.
In Zeiten von Handys mit Fotoapps, Facebook, Instgram und Co. Ist ein Gesetzt von 1907 eh mehr Makulatur sinnvoll anwendbar. Millionenfach werden Selfis, Video und ähnliches in die Sozialen Netzwerke geladen. Da kümmert sich Lena K aus Buxtehude (ich hoffe jetzt mal das es keine Lena K in Buxtehude gibt, da es nur ein Beispiel ist) einen Dreck wer noch zufällig auf dem Bild zu sehen ist. Und gleichzeitig pocht sie auf das Recht am eigenen Bild, wenn man sie im öffentlichen Raum fotografiert.
Da werden Videos von Unfällen gedreht und sofort online gestellt, aber wehe man zeigt ein Bild mit diesen Videopiraten. Dieses Vorgehen muß unterbunden werden, nicht die Streetfotografie.
Und noch etwas gehört nicht in den Bereich der Streetfotografie. Bilder von Booten aus, die mit langen Teleobjektiven an FKK Stränden geschossen werden.
Streetfotografie soll das Leben und die Gesellschaft auf den Straßen und Plätzen zeigen.
Klasse Artikel.
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Ach vergas Tolle Bilder mal wieder
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>Also recht veraltet das ganze. Das nur am Rande.< Da gehe ich mit dir voll mit. Aber auch hier kann man nicht sicher sein ob deine Bilder gestohlen werden und weiterverbreitet werden und dann doch Schaden nehmen. Was ist dann??
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Es ist ein sehr schwieriges Betätigungsfeld, nicht nur fotografisch. Teilweise auch rechtlich, auf des Messers Schneide. Wer sich da herantraut verdient meinen Respekt.
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da hast du dich aber gut mit dem Thema beschäftigt ! Mir gefällt`s !!
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